Keine Erhöhungsgebühr nach VV 1008 RVG beim Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Das OLG Stuttgart hat sich im Beschluss vom 7.8.2018 - 4 Ws 175/18 mit einem im Verfahren unbemerkt gebliebenen Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung befasst und hat sich zum einen auf den Standpunkt gestellt, dass gleichwohl die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren versagt werden kann. Zum anderen hat das Gericht betont, dass bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung auch die Erhöhungsgebühr VV 1008 RVG nicht entsteht.