Die automatische Nichtigkeit der sog. Kinderehe kommt vor das BVerfG
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Warnende Stimmen in der Literatur hatte es genug gegeben.
Aber der Gesetzgeber ließ sich nicht belehren.
Mit Wirkung vom 22.07.2017 wurde der Art. 13 EGBGB in Absatz III Nr. 1 wie folgt gefasst:
Art. 13 EGBGB
(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht
1.
unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und
Auslöser für die Tätigkeit des Gesetzgebers war eine Entscheidung des OLG Bamberg, in der dieses eine in Syrien nach syrischem Eheschließungsrecht wirksam geschlossene Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt 14-Jährigen mit einem Volljährigen als wirksam anerkannt hat, wenn die Ehegatten der sunnitischen Glaubensrichtung angehören und die Ehe bereits vollzogen ist (OLG Bamberg v. 12.05.2017 – 2 UF 58/16 = NZFam 2016, 807)
Nun kam es wie es kommen musste.
Der Bamberger Fall wurde zum BGH getragen.
Dieser hat das Verfahren gemäß Art. 100 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob diese Gesetzesfassung, die eine Einzelfallprüfung ausdrücklich ausschließt, verfassungswidrig ist.
Der BGH sieht in der Norm Verstöße gegen Art. 1, 2 I, 3 I und 6 I GG. (BGH, Beschluss v. 14.11.2018 - XII ZB 292/16).
Aus meiner Sicht wäre es keine Überraschung, wenn das BVerfG dies ebenso sieht.