Wie so oft: Reden ist silber....Schweigen ist Gold!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Verkehrsverwaltungsrecht heute: Hätte der Fahrerlaubnisinhaber den Mund gehalten, dann hätte er auch heute noch einen Führerschein. Hat er aber nicht, sondern bei der Kontrolle durch die Polizei auch noch Amphetaminkonsum bestätigt:
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Nach dem Tätigkeitsbericht der Polizeiinspektion A-Stadt wurde der Antragsteller am 03.09.2018 um 12:38 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser zeigten sich beim Antragsteller leichte körperliche Auffälligkeiten. Ein daraufhin freiwillig durchgeführter Urinvortest reagierte positiv auf Amphetamin, woraufhin eine Blutprobenentnahme im Klinikum A-Stadt erfolgte. Das daraufhin erstattete toxikologisch-chemische Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Greifswald wies ein negatives Ergebnis auf.
Daraufhin wurde dem Fahrzeugfürer sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis entzogen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb erfolglos (hier die Leitsätze):
1. - Das Einräumen des Konsums von Amphetamin durch den Fahrerlaubnisinhaber gegenüber der Polizei, reicht aus, um trotz einer negativen Urin- oder Blutuntersuchung die Fahrerlaubnis zu entziehen.
2. - Ein negatives toxikoligisch-chemisches Gutachten nach einer Blutprobenentnahme kann einen positiven Urinvortest aufgrund der unterschiedlichen Nachweisdauer nicht entkräften.
VG Greifswald Beschl. v. 10.12.2018 – 4 B 1699/18, BeckRS 2018, 32115