Kein verwaltungsprozessualer Beschwerdeausschluss bei der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach § 146 Abs. 2 VwGO besteht ein Beschwerdeausschluss für Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Mit der Frage, dieser Beschwerdeausschluss auch bei der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen anwendbar ist, hat sich das OVG Lüneburg im Beschluss vom 28.01.2019 - 8 PA 90/18 - befasst und sich - zu Recht - auf den Standpunkt gestellt, dass der Beschwerdeausschuss bei der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen ebenso wenig anwendbar ist wie bei Entscheidungen über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Bei der erweiternden Auslegung rechtsmittelausschließender Vorschriften sei besondere Zurückhaltung geboten.