Letztes Wort ist immer das des Betroffenen/Angeklagten = höchstpersönlich!
Gespeichert von Carsten Krumm am
In OWi-Sachen kommt es ja regelmäßig zu Entbindungsentscheidungen nach § 73 Abs. 2 OWiG. Diese Norm lautet:
§ 73
Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Folge der Entbindung ist die Verhandlung in Abwesenheit, gleichgültig ob mit oderohne Verteidiger.Ist der bevollmächtigte Verteidiger anwesend, so plädiert dieser nach dem Schließen der Beweisaufnahme. Und dann???? Erhält er für den Betroffenen auch noch zusätzlich "Das Letzte Wort"??? Nein. Das ist ein höchstpersönliches Recht:
Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichterteilung des letztes Wortes wäre nicht begründet, da es sich bei dem letzten Wort des Betroffenen gemäß § 258 StPO um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches nicht übertragbar ist. Der Verteidiger kann für den abwesenden Betroffenen zwar den Schlussvortrag halten, nicht aber (zusätzlich noch) das letzte Wort ergreifen (BGH 31.01.1978, MDR 1987, 460; Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 258 Rn 14).
OLG Brandenburg Beschl. v. 29.3.2019 – (1 Z) 53 Ss-OWi 107/19 (84/19), BeckRS 2019, 5999