Erstattung der notwendigen Auslagen für zwei Wahlverteidiger nach Freispruch
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Kategorie:
Das OLG Braunschweig hat im Beschluss vom 20.06.2019 - 1 Ws 292/18 einem Freigesprochenen sogar die notwendigen Auslagen, die er für zwei Wahlverteidiger gezahlt hat, als erstattungsfähig zugebilligt, da seine Verteidigung ausnahmsweise im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Komplexität des Strafverfahrens nur durch einen Wahlverteidiger „schlechterdings nicht zu bewältigen“ gewesen sei. Es kann daher durchaus Sinn machen, im Einzelfall die Regelung des § 91 II 2 ZPO, welche eine Erstattung von Kosten mehrerer Wahlverteidiger nur insoweit vorsieht, als diese die Kosten eines Wahlverteidigers nicht übersteigen, zu hinterfragen.