Freiwillige Rückzahlung von Corona-Soforthilfen – ein Weg zur Straffreiheit?
Gespeichert von Markus Meißner am
Der Presseberichterstattung der vergangenen Woche ließ sich entnehmen, dass offensichtlich eine Vielzahl an Solo-Selbständigen und Unternehmen die aus den staatlichen Zuschussprogrammen erhaltene Corona-Soforthilfe von sich aus zwischenzeitlich wieder zurückgezahlt haben. Erfüllte der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Beantragung nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Staatshilfe oder war er zumindest in der von ihm beantragten Höhe nicht anspruchsberechtigt, stellt sich die Frage nach den Auswirkungen einer solchen „freiwilligen Rückzahlung“ auf eine im Raum stehende Strafbarkeit wegen (Subventions-)Betrugs sowie falscher Versicherung an Eides Statt.
Zu den grundsätzlichen Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit dem Bezug von Fördermitteln bzw. staatlichen Hilfen vgl. https://community.beck.de/2020/04/09/corona-und-foerdermittelbetrug bzw. https://community.beck.de/2020/03/25/strafrechtliche-risiken-fuer-ag-und-an-beim-missbrauch-von-kurzarbeitergeld).
Konkrete Zahlen liegen aus Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vor
Alleine in Berlin hätten nach Auskunft der für die Auszahlung zuständigen Investitionsbank Berlin (IBB) bis zum 24.04.2020 „2700 Antragsteller Zuschüsse in Höhe von rund 20 Millionen Euro auf Konten der IBB zurücküberwiesen“ (https://www.morgenpost.de/berlin/article228982779/20-Millionen-Euro-zurueck-auf-IBB-Konten.html).
In Sachsen sind bislang nach Auskunft der Sächsischen Aufbaubank „156 Rückzahlungen in Höhe von 950.000 Euro“ zu verzeichnen. Geringer fallen die Zahlen in Sachsen-Anhalt („22 Rückzahlungen mit insgesamt 133.200 Euro“) und Thüringen („35 Rückzahlungen in Höhe von 291.500 Euro“) aus (https://www.mdr.de/nachrichten/wirtschaft/regional/antragsteller-geben-soforthilfen-zurueck-100.html).
Erhöhter Ermittlungsdruck als „Katalysator“
Die Gründe für eine eigeninitiative Rückzahlung erhaltener Fördermittel mag im Einzelfall unterschiedlich sein. Es spricht jedoch viel dafür, dass auch der – öffentlich wahrnehmbare – zunehmende Ermittlungsdruck seinen Teil dazu beiträgt. So ermittelt allein das Berliner Landeskriminalamt „derzeit in 46 Fällen gegen 55 Tatverdächtige“, wobei der Gesamtschaden bei rund 700.000 Euro liegen soll. Ein Fokus der Ermittlungsbehörden liege aktuell, so die zuständige Staatsanwaltschaft, „auf der Sicherstellung der Gelder“ (Berlinger Morgenpost vom 23.04.2020; https://www.morgenpost.de/berlin/article228972711/Soforthilfe-Betrug-Zahl-der-Verfahren-steigt-weiter-an.html).
Betrachtet man die Auswirkungen einer „freiwilligen Rückzahlung“ auf eine etwaige Strafbarkeit des Antragstellers wegen (Subventions-)Betrugs oder Falscher Versicherung an Eides Statt ist zu differenzieren.
Fahrlässiges, leichtfertiges oder (bedingt) vorsätzliches Handeln
Hat der Antragsteller bei Beantragung der Soforthilfe lediglich fahrlässig falsche Angaben gemacht, weil er z.B. Fragen im Antragsformular missverstanden hat, scheidet eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. § 263 StGB bzw. Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB aus, da diese Tatbestände jeweils (bedingt) vorsätzliches bzw. – im Falle des § 264 Abs. 5 StGB – zumindest leichtfertiges Handeln voraussetzen. Auch der Tatbestand des § 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt) setzt zumindest (bedingt) vorsätzliches Handeln voraus (Fischer, StGB, 67. A., § 156 Rn. 16).
Im Falle vorsätzlicher oder – bezogen auf den Tatbestand des § 264 Abs. 1. Nr. 1, Abs. 5 StGB – leichtfertiger Falschangaben des Antragstellers und zu Unrecht erfolgter Auszahlung staatlicher Fördermittel stellt sich wiederum die Frage, ob eine freiwillige Rückzahlung dem Antragsteller den Weg zurück in die Straffreiheit ermöglicht.
Keine Straffreiheit unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom Versuch
Festgehalten werden kann zunächst, dass im Falle einer bereits erfolgten Auszahlung der Corona-Fördermittel ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB aufgrund bereits eingetretener Vollendung der o.g. Tatbestände ausscheidet.
Die Vollendung des Betrugs gem. § 263 StGB tritt spätestens mit der Auszahlung der beantragten Soforthilfe ein (Fischer, StGB, 67. A., § 263 Rn. 200). Der Vollendungszeitpunkt des Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB ist demgegenüber sogar noch weiter vorverlagert. Hier genügt im Falle der Tatbestandsvariante der „unrichtigen oder unvollständigen Angaben“ über „subventionserhebliche Tatsachen“ (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für die Vollendung bereits die Übermittlung der falschen Angaben an die für die Auszahlung zuständige Stelle, d.h. die Einreichung des Antrags (a.a.O., § 264 Rn. 38a) – auf die Auszahlung der Fördermittel kommt es insoweit nicht an. Auch der Tatbestand der Falschen Versicherung an Eides Statt gem. § 156 StGB ist mit Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde vollendet.
Soweit der Tatbestand des Subventionsbetrugs in § 264 Abs. 6 StGB einen Strafaufhebungsgrund beinhaltet, scheidet dieser aufgrund seines Wortlauts nach Gewährung der Subvention aus.
Straffreiheit unter dem Gesichtspunkt des Täter-Opfer-Ausgleichs gem. § 46a StGB?
§ 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB eröffnet dem Gericht im Bereich der Vermögensdelikte die Möglichkeit, von Strafe abzusehen, wenn die „Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt wird“ und „keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist“. Verletzter im Falle der "Betrugsstrafbarkeit" ist der Fiskus, so dass eine vollständige Rückzahlung des erhaltenen Betrages an den Staat einer vollständigen Schadenswiedergutmachung i.S.d. § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichkommt. Ob das Gericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB die Strafe „nur“ mildert oder aber insgesamt von Strafe absieht, liegt in seinem Ermessen. Es besteht daher kein Anspruch auf „Straffreiheit“. Dieses Absehen von Strafe ist dem Gerichtsverfahren vorbehalten. Zu den Einstellungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft vgl. sogleich unten.
Da zum Tatbestand des § 156 StGB keine Schadens- oder Nachteilszufügung gehört, kommt auch keine Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a StGB in Betracht. Hat sich der Täter somit einer falschen Versicherung an Eides Statt schuldig gemacht, führt die Rückzahlung erhaltener Gelder nicht über § 46a StGB zur Möglichkeit einer Straffreiheit.
Verfahrenseinstellung aufgrund von Opportunitätsvorschriften?
Die Opportunitätsvorschrift des § 153a Abs. 1 Nr. 5 StPO ermöglicht der Staatsanwaltschaft bzw. dem nach Klageerhebung zuständigen Gericht (§ 153a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO) wegen der erfolgten freiwilligen Rückzahlung strafbar erlangter Hilfsgelder eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld. Auch hier handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, so dass ein "Anspruch" auf Verfahrenseinstellung auch bei freiwilliger Rückzahlung der Soforthilfe nicht besteht. Hinsichtlich der Falschen Versicherung an Eides statt gilt auch hier, dass eine Schadenswiedergutmachung nicht möglich ist, allerdings besteht gem. § 153a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO auch die Möglichkeit, durch Zahlung an die Staatskasse einer Strafwürdigkeit im Ergebnis entgegenzuwirken. Daher kann der Umstand der freiwilligen Rückzahlung der erhaltenen Fördermittel unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 153a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO auch für eine Einstellung des Tatvorwurfs der falschen Versicherung an Eides statt fruchtbar gemacht werden.
Erst wägen, dann wagen …
Offensichtlich plant die Berliner Finanzverwaltung aktuell, alle Antragsteller nochmals mit einer E-Mail anzuschreiben, die zum einen „die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für einen Zuschuss noch einmal erläutert“ und weiterhin den Hinweis enthalten soll, dass „unberechtigt beantragte Corona-Soforthilfen …straffrei zurückgezahlt werden“ könnten (TAZ vom 22.04.2020, https://taz.de/Unerlaubt-beantragte-Corona-Hilfen/!5680549/).
So „verlockend“ diese Aussage zunächst klingt, ist umgekehrt zu sehen, dass es oftmals gerade die freiwillige Rückzahlung einer ausbezahlten Soforthilfe sein wird, die die Ermittlungsbehörden erst veranlasst, einen Anfangsverdacht zu bejahen und den ursprünglichen Bewilligungsvorgang retrospektiv einer intensiveren Überprüfung zu unterziehen.
Die oben vorgenommene differenzierte Betrachtung unterstreicht, dass es für den Betroffenen Solo-Selbständigen oder (Klein)Unternehmer unbedingt sinnvoll ist, sich vor einem solchen Schritt mit den möglichen „Konsequenzen“ einer Rückzahlung auseinanderzusetzen und im Vorfeld professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.