WEG-Reform: Die Ergebnisse des Rechtsausschusses
Gespeichert von Dr. Oliver Elzer am
Mittlerweile sind die Ergebnisse des BT-Rechtsausschusses durchgesickert. Überblick zu den wichtigsten Änderungen, soweit bekannt:
- § 9b: Der Verwalter benötigt für den Abschluss von Grundstückskaufverträgen und Darlehensverträgen einen Beschluss. Der Verwalttungsbeiratsvorsitzende vertritt die Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Bewertung: hinnehmbar.
- § 19: Es gibt grds. einen Anspruch einen auf einen zertifizierten Verwalter. Die Vertragsstrafenregelung wird Gott sei Dank versenkt. Bewertung: gut. Voraussetzungsloser Anspruch auf Verwalter war überfällig. Zertifikat ist wohl der Weg, das BMWi zu umgehen.
- § 21: In Absatz 2 wird ein neuer Versuch gemacht, zu regeln, wann alle Wohnungseigentümer die Kosten tragen müssen. Bewertung: die neue Regelung hat als Pferdefuß den Begriff "unverhältnismäßige Kosten".
- § 23: Es kann in Ausnahmefällen schriftliche Mehrheitsbeschlüsse geben. Bewertung: hinnehmbar.
- § 24: Die Ladungsfrist beträgt nur 3 Wochen. Die Beschluss-Sammlung bleibt wie sie ist. Bewertung: hinnehmbar.
- § 25: Absatz 5 entfällt. Bewertung: zwingend.
- § 26: Die Absätze werden anders sortiert. Der Verwaltervertrag endet bei einer Abberufung nach einem halben Jahr automatisch. Von den ersten 3 Absätzen kann nicht abgewichen werden. Bewertung: gut hinnehmbar. Den Verwaltern wird 1/2 Jahr Vergütung geschenkt.
- § 26a: Der zertifizierte Verwalter - Prüfung IHK - nach Vorgaben einer BMJV-VO kommt 2022. Bewertung: sehr gut hinnehmbar, überfällig.
- § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG wird ohne Änderung im Kern neu formuliert. Bewertung: gut hinnehmbar.
- § 28: § 19 Abs. 3 Satz 1 wird der neue Absatz 3. Bewertung: gut.
- § 29: Der Verwaltungsbeirat überwacht den Verwalter. Bewertung: kaum hinnehmbar. Enormes Haftungsrisiko. Symbolische Gesetzgebung.
- § 43: Der Verwaltervertrag wird mittelbar als Vertrag zu Gunsten der Wohnungseigentümer anerkannt. Bewertung: sehr gut.
- § 48: Die Übergangsvorschriften werden angepasst. Bewertung: zwingend.
- § 49 GKG: Die Rechtsanwälte bekommen bei Beschlussklagen mehr Geld. Bewertung: ein kleiner Anwalts-Sieg. Für die Wohnungseigentümer unnötig.