Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das arbeitsmarktpolitische Instrument der Kurzarbeit hat viele Beschäftigten in der Corona-Pandemie zumindest vorerst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bewahrt. Vielfach geht es dabei auch um längere Phasen der „Kurzarbeit Null“. Zwar gleicht allein das Kurzarbeitergeld den Lohnverlust nicht vollkommen aus, gleichwohl sind die Differenzen zumindest verschmerzbar. Allerdings zeigen sich nunmehr auf anderen Feldern nunmehr einige unangenehme Konsequenzen der Kurzarbeit für die betroffenen Arbeitnehmer. Das betrifft zum einen die Einkommenssteuer. Hier titelte zuletzt die Wirtschaftswoche (vom 13.3.2021) „Kurzarbeit wird zur Steuerfalle“. Aber auch beim Urlaub droht Ungemach, wie ein neues Urteil des (LAG Düsseldorf 12.03.2021 - 6 Sa 824/20, PM 5/21) deutlich macht.
In diesem Fall ging es um eine langjährig als Verkaufshilfe in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigte Arbeitnehmerin. Sie befand sich in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend in Kurzarbeit Null. Daraufhin kürzte der Arbeitgeber ihren Urlaubsanspruch anteilig. Die klagende Arbeitnehmerin will das nicht hinnehmen und argumentiert, dass die Kurzarbeit nicht auf ihren Wunsch erfolgt sei und keine Freizeit darstelle. Das LAG Düsseldorf hat sich dieser Sichtweise nicht angeschlossen und die Klage abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Dies entspräche auch dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Hier ist insbesondere an das Urteil EuGH v. 8. 11. 2012 – C-229/11, C-230/11 (Alexander Heimann, Konstantin Toltschin/Kaiser GmbH), NZA 2012, 1273 zu erinnern. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergäbe sich etwas anderes aus den Vorschriften des BUrlG. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem habe der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst sei, nichts geändert. Das LAG hat die Revision zugelassen.