BVerfG zu § 315d StGB: Alleinrennen-Tatbestand ist toll!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das AG Villingen-Schwenningen hatte einen erheblichen und erstzunehmenden Versuch unternommen, das BVerfG von der Verfassungswidrigkeit des eigenlich auch nach meiner Ansicht zu unbestimmten Tatbestands des Alleinrennens zu überzeugen. Die entsprechende Norm (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) regelt eine Strafbarkeit desjenigen Täters der....
"sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,"
Immerhin die grobe Verkehrswidrigkeit und die Rücksichtslosigkeit sind bereits bekannte gesetzliche Merkmale. Sie finden sich schon in § 315c StGB, so dass hier von der Literatur wenig Probleme verortet wurden. Was aber ist eine nicht angepasste Geschwindigkeit? Und was ist die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen?
Das AG Villingen-Schwenningen hatte sich eine unheimliche Mühe gegeben, die Probleme des Tatbestandes im Hinblick auf eine vermutete Verfassungswidrigkeit herauszuarbeiten. Und ehrlich: Viele Verkehrsrechtler*innen überzeugte das.
Das BVerfG lässt m.E. schon Problembewusstsein erkennen, kommt aber schlussendlich zu dem Ergebnis einer Verfassungsmäßigkeit:
§ 315d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. September 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3532) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Den Volltext findet man hier auf der Seite des BVerfG.