Kosten des Terminsvertreters aus der Staatskasse
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Auswärtige Prozesskostenhilfemandate sind vielfach misslich. Nach herrschender Meinung ist die Beiordnung eines Unterbevollmächtigte nämlich nicht zulässig. Das LAG Sachsen-Anhalt hat im Beschluss vom 7.4.2022 - 3 Ta 72/21 - einen gangbaren Weg aufgezeigt, es stellte sich nämlich auf Standpunkt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Landeskasse die Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines Terminsvertreters im Sinne von § 5 RVG begrenzt auf die fiktiven Reisekosten einschließlich der Abwesenheitsgelder nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung verlangen kann, soweit diese bei Terminswahrnehmung durch ihn selbst angefallen und erstattungsfähig gewesen wären.