SUV = Höhere Geldbuße
Gespeichert von Carsten Krumm am
SUVs sind sicherlich eine zweifelhafte Mode, genauso wie Vokuhila beim Fahrer, Fuchsschwanz oder Duftbaum. Letztere drei Umstände wären sicher ein guter Grund, im Falle eines Rotlichtverstoßes die Geldbuße zu erhöhen. Aber natürlich wäre das offensichtlich rechtlich falsch. Wie es mit der SUV-Mode steht, weiß ich auch nicht. Sicher hat jede Leserin und jeder Leser des Blogs eine eigene Meinung dazu. Ich selbst meine: Nur weil jemand ein solches Fahrzeug fährt, ist das noch kein Grund die Regelgeldbuße zu erhöhen. Einen solchen Erhöhungsgrund gibt es m.E. nicht. Das AG Frankfurt a.M. sieht dies freilich anders:
...Die Feststellungen zur Art des Fahrzeugs ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbild des Messgeräts, auf deren Inhalt gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V. m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird und der verlesenen Halterauskunft.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die betroffene Person den Verkehrsverstoß wie festegestellt begangen hat.
Zugunsten wurde unterstellt, dass die betroffene Person nur aus Unachtsamkeit das Rotlicht nicht beachtete.
IV. Damit hat sich die betroffene Person wegen der im Tenor benannten Verkehrsordnungswidrigkeit schuldig gemacht.
V. 1. Es war ein Bußgeld festzusetzen. Bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes hat sich das Gericht an den Regelsätzen des Bußgeldkataloges - hier Ziffer 132.3 in Höhe von 200 Euro - orientiert.
Bei der Bemessung hat das Gericht im Rahmen des § 3 Abs. 1 BKatV berücksichtigt, dass die betroffene Person mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister aufweist. Dementsprechend war die Geldbuße zu erhöhen.
Zudem wurde die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs bei der Bemessung der Geldbuße zu Lasten der betroffenen Person berücksichtigt. Die kastenförmige Bauweise und wegen der größeren Bodenfreiheit erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs erhöhen bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer. Gegenüber einem Pkw in üblicher Bauweise liegt deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1996 - 6 U 63/96, NZV 1997, 230).
Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug stellt sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar; insbesondere, da die Regelungen des § 37 StVO zu Wechsellichtzeichen darauf abzielen, querende Verkehrsteilnehmern im Kreuzungsbereich der Lichtzeichenanlage bei einer Kollision zu schützen. Daher weist dieser Fall eine Besonderheit auf, die ihn von gewöhnlichen Tatumständen unterscheidet, sodass die Regelbuße entsprechend zu erhöhen ist.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erachtet es das Gericht als tat- und schuldangemessen eine Geldbuße von 350 Euro festzusetzen.
2. Daneben war unter Anwendung des Bußgeldkataloges und nach § 25 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot von 1 Monat zu verhängen. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV ist bei der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit in der Regel davon auszugehen, dass unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gehandelt wurde. Für einen Ausnahmefall, also erhebliche Abweichungen vom Normalfall, gibt es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte.
Das Gericht verkennt bei der Verhänigung des Fahrverbotes nicht, dass nach § 4 Abs. 4 BKatV unter Erhöhung der Geldbuße von einer Anordnung eines Fahrverbotes hätte absehen können, hält dies jedoch nicht für geboten.
Da gegen die betroffene Person in den letzten zwei Jahren vor Begehung der hier zu beurteilenden Verkehrsordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden ist, war nach § 25 Abs. 2a StVG zu bestimmen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
AG Frankfurt a. M. Urt. v. 3.6.2022 – 533 Js-OWi 18474/22, BeckRS 2022, 14557