OLG Celle zum Rechtsbindungswillen bei Vorsorgevollmachten
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Die Erblasserin ist durch Ehemann und Tochter beerbt worden. Die Erblasserin hatte ihrem Ehemann eine Vorsorgevollmacht erteilt. Als Miterbin verklagte die Tochter ihren miterbenden Vater auf Auskünfte nach § 666 BGB.
Zur Abgrenzung zwischen einem Auftragsverhältnis und einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis wird das Kriterium des „Rechtsbindungswillen“ herangezogen, so das OLG Celle entsprechend der h.M. (Beschluss vom 13.01.2023 – 6 O 89/22). Den Rechtsbindungswillen lehnte das Gericht u.a. unter Hinweis auf die 50 Jahre bestehende Ehe ab: Gerade bei Ehegatten könne die Annahme eines Vertragsverhältnisses unangemessen erscheinen. Auch könne eine konkludente Freistellung von Auskunftspflichten vorliegen, zumal § 666 BGB dispositiv ist.
Kritik äußerte das OLG Celle auch an dem unbestimmten Auskunftsantrag der klagenden Tochter. So bestünden erhebliche Bedenken, etwa sobald von „wertvollen Schmuckstücken“ oder „wertvollen Gemälden“ die Rede sei.