Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder (beidseitig) sieht man eigentlich schon....
Gespeichert von Carsten Krumm am
Eine schon etwas zurückliegende Enstcheidung des OLG Rostock. Der Verteidiger hatte Probleme mit den Urteilsfeststellungen - das Missachten einmalig beidseitig aufgestellter Zeichen 274 führte nämlich zu einer Vorsatzverurteilung. Das OLG hatte da keine Schwierigkeiten:
2. Die näher ausgeführte Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufgezeigt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen war die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durch beidseitig aufgestelltes Zeichen 274 festgesetzt. Wenigstens bei beidseitig vorhandenen Schildern dürfen die Gerichte grundsätzlich davon ausgehen, dass der Verkehrsteilnehmer sie bemerkt hat. Bei der festgestellten Geschwindigkeit (149 km/h abzüglich Toleranz) hatte der Betroffene die Schilder bis zur Meßstelle (rund 3 km entfernt) auch vor wenig mehr als einer Minute passiert, so dass sie ihm von daher zur Zeit der Geschwindigkeitsmessung noch präsent waren. Ebenso begegnet der Rückschluss auf vorsätzliche Tatbegehung auch im Lichte modern gedämmter hochpreisiger und hochmotorisierter Pkw keinen Bedenken.
Der von der Verteidigung eingeführte Gesichtspunkt, der Betroffene sei von einem anderen Fahrzeug „durch dichtes Auffahren offensichtlich bedrängt worden“, brauchte keine Berücksichtigung finden. Zum einen ist nach dem in Bezug genommenen Lichtbild genausogut möglich, dass der andere Pkw sogar zum Überholen des selbst viel zu schnell fahrenden Betroffenen ansetzt, zum anderen hätte angesichts der zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung eine (von Gesetzes wegen sowieso geschuldete) Temporeduzierung die „Bedrängnis“ aller Voraussicht nach rasch beendet.
OLG Rostock Beschl. v. 20.1.2023 – 21 Ss OWi 175/22, BeckRS 2023, 919