Haftsache wird einvernehmlich im Strafbefehlswege geregelt: Keine zusätzliche Gebühr nach Nr. VV 4141 VV
Gespeichert von Carsten Krumm am
Heute wildere ich einmal kurz im Blogbereich des Kollegen Mayer: Der Verteidiger kümmerte sich wohl darum, dass eine Sache, die als Haftsache begann schließlich im Strafbefehlswege geregelt werden konnte. Natürlich kann man da auf die Idee kommen, das so etwas über die zusätzliche Gebühr Nr 4141 VV RVG honoriert wird. Das OLG Nürnberg sah das aber nicht so:
1. Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG Fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen. Dabei ist es unerheblich, ob, wie vorliegend, von Anfang an übereinstimmend das Strafbefehlsverfahren gewählt wird oder die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und dann entweder durch Rücknahme der Anklage oder gemäß § 408a StPO zum Strafbefehlsverfahren übergegangen wird.
2. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 20.5.2009 - 2 Ws 132/09), fest, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen. Dabei ist es unerheblich, ob von Anfang an übereinstimmend das Strafbefehlsverfahren gewählt wird oder die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und dann entweder durch Rücknahme der Anklage oder gemäß § 408a StPO zum Strafbefehlsverfahren übergegangen wird.
OLG Nürnberg Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23, BeckRS 2023, 6315