Beschwerdeausschluss in Verfahren nach dem Asylgesetz
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Das OVG Lüneburg hat sich im Beschluss vom 6.11.2023 – 2 OA 92/23 - mit der Reichweite des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG befasst. Das Gericht folgte nicht der Auffassung, dass der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG durch die Regelung des § 1 III RVG verdrängt wird, sondern stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 I 1 RVG gegen die Festsetzung der aufgrund der Beiordnung in einem Asylrechtsstreit aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung nach § 55 I 1 RVG eine von § 80 AsylG erfasste Nebenentscheidung ist.