BGH: Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Der BGH hat im Beschluss vom 24.10.2023 - VI ZB 39/21 - die Auffassung vertreten, dass die Geschäftsgebühr auch dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn außergerichtlich als Nebenforderung geltend gemachte Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten den alleinigen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bilden. Die vom BGH zu Grunde gelegte wirtschaftliche Betrachtungsweise dürfte aber zu weit gehen. Denn man kommt nicht an der Tatsache vorbei, dass die Geschäftsgebühr aus einem anderen Streitgegenstand angefallen ist. Sie war nur Nebenforderung und wurde erst im gerichtlichen Verfahren zu Hauptforderung.