Doppelte Rückzahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten – Wer haftet?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG Celle hat sich im Beschluss vom 16.1.2024 – 2 W 1/24 auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass nicht verbrauchte Gerichtskosten, die gemäß § 29 IV KostVfG an den Prozessbevollmächtigten des Kostenschuldners und zu Unrecht nochmals an den Kostenschuldner persönlich zurückgezahlt worden sind, nur vom Kostenschuldner zurückgeführt werden können (Grundsatz der Rückabwicklung im Leistungsverhältnis), wenn die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten im Rahmen einer wirksam erteilten Prozessvollmacht erfolgt ist und diese bei der Zahlungsanweisung noch nicht wirksam beschränkt war. Nach dem OLG Celle fungierte der Rechtsanwalt nur als sogenannte „Zahlstelle“.