Eigene Anspruchsbegründung für die Streitwertfestsetzung maßgeblich
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Das OLG Bremen hat sich Beschluss vom 29.4.2024 - 4 W 272/24 - mit der Frage befasst wie der Streitwert eines Feststellungsantrags für Zukunftsschäden in einer Arzthaftungssache zu bemessen ist. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass für die Streitwertfestsetzung nur diejenigen Schadenspositionen maßgeblich sind, auf die der Anspruchsteller sich in der Anspruchsbegründung selbst bezieht. Die Vorstellungen der Gegenseite zum Umfang dieses Anspruchs seien nicht maßgeblich. Im konkreten Fall hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Heraufsetzung des Streitwerts von 1,2 Million EUR auf 4,7 Million EUR begehrt.