Pflichtverteidigung
Gespeichert von Carsten Krumm am
Im Strafverfahren, auch im verkehrsrechtlichen Strafverfahren, ist oftmals die Frage zu beantworten, ob ein psychisch auffälliger Angeklagter eine*n Pflichtverteidiger*in bekommen kann. Das LG Magdeburg musste sich mit einer (diagnostizierten) psychotischen Störung befassen und hat die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbeiordnung angenommen:
Liegt ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens bei dem Angeschuldigten eine seelische Behinderung, nämlich eine psychotische Störung durch multiplen Substanzgebrauch (F19.5) vorm die ihn nach der Bewertung der Ärztin daran hindert seine Angelegenheiten in Bezug auf die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und der Krankenkasse, die Vertretung in Wohnungsangelegenheiten, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, die Hilfe im Insolvenzverfahren sowie die Gesundheitssorge selbst zu besorgen, ist Unfähigkeit zur Selbstverteidigung zu bejahen
LG Magdeburg Beschl. v. 23.4.2024 – 29 Qs 27/24, BeckRS 2024, 11928