Nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit: Fristlose Kündigung wegen 1,30 Euro
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klagt eine Supermarkt-Kassiererin gegen ihre außerordentliche Kündigung (7 Sa 2017/08). Ihr wird vorgeworfen, zwei von einem Kunden liegengelassene Pfandbons im Wert von 0,48 Euro und 0,82 Euro zu ihren eigenen Gunsten eingelöst zu haben, statt sie abzuliefern. Wie der SPIEGEL heute berichtet, ist die Frau seit über 30 Jahren angestellt (Heft 6/2009, S. 69). Noch zu DDR-Zeiten begann sie in einer HO-Kaufhalle, die nach der Wiedervereinigung von Kaiser's übernommen wurde. In erster Instanz hat das Arbeitsgericht Berlin ihre Klage abgewiesen. Das LAG hat für den 24.2.2009 Verkündungstermin anberaumt.
In der Rechtsprechung des BAG werden Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers bislang regelmäßig als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung anerkannt. Einer vorhergehenden Abmahnung bedarf es auch bei nur geringem Schaden nicht. Berühmt geworden ist der "Bienenstichfall" einer Konditorei-Verkäuferin, die ein Stück Bienenstich verzehrt hatte, ohne es zu bezahlen (BAG 17.5.1984 NZA 1985, 91). Ähnlich streng war das Gericht beim Diebstahl von drei Kiwi-Früchten im Wert von 2,97 DM (BAG 20.9.1984 NZA 1985, 286) und zuletzt beim Diebstahl von unverkäuflicher Ware (BAG 11.12.2003 NZA 2004, 486).