VIP Medienfonds 3: Urteile wegen Steuerhinterziehung werden rechtskräftig
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Das LG München I hatte die Angeklagten Andreas Sch. und Andreas G. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren bzw. zwei Jahren verurteilt, wobei die Vollstreckung der gegen den Angeklagten G. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Angeklagten hatten als Geschäftsführer der VIP Medienfonds 3 für die Veranlagungszeiträume 2002 beim zuständigen Finanzamt Steuererklärungen eingereicht, in denen zu Unrecht gewinnmindernde Aufwendungen geltendgemacht wurden. Für den Veranlagungszeitraum 2002 gaben sie derartige Aufwendungen in Höhe von 6,9 Millionen € an, für den Veranlagungszeitraum 2003 in Höhe von mehr als 196 Millionen. Beide Angeklagten wussten, dass diese Angaben falsch waren und nur 20 % der geltendgemachten Aufwendungen für die Produktion von Filmen verwendet, aber 80 % wie Festgeld zu Gunsten des Fonds angelegt wurden. Den Fonds-Anlegern wurde auf diese Weise Steuervorteile verschafft. Sie müssen jedoch jetzt mit Steuernachzahlungen rechnen.
Mit Beschluss vom 10.12.2008 hat der BGH die Revisionen der beiden Angeklagten als unbegründet verworfen.
Über die Revision der Staatsanwaltschaft München I ist noch nicht entschieden, so dass das Urteil des Landgerichts noch nicht rechtskräftig ist. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft angekündigt, ihre Revision nunmehr zurücknehmen zu wollen.