Zweimal Beratungshilfe trotz einheitlichen Auftrags
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mandate, in denen der Anwalt Beratungshilfe zu gewähren hat, sind für diesen in der Regel betriebswirtschaftlich nicht rentabel. Ärgerlich ist bei diesen Mandaten ferner häufig die Tendenz mancher Gerichte, die Spannbreite der anwaltlichen Tätigkeiten, für die einmal Beratungshilfe bewilligt wird, allzu weit auszudehnen. Erfreulich und in die richtige Richtung gehend hingegen ist die Entscheidung des LG Mönchengladbach, Beschluss vom 28.11.2008 - 5 T 313/08. In dem vom LG Mönchengladbach entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwältin ihren Mandanten im Hinblick auf eine Umgangsregelung mit seinem aus einer nichtehelichen Beziehung stammenden Kind sowie hinsichtlich der von der Kindesmutter geltend gemachten Unterhaltsansprüche für das nichteheliche Kind außergerichtlich beraten. Hierfür wurde der Rechtsanwältin zweimal Beratungshilfe i.H. von 99,96 Euro bewilligt und gegen die Landeskasse festgesetzt. Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatte vor dem LG Mönchengladbach keinen Erfolg. Der Auftrag an die Rechtsanwältin, sich um die Umgangsregelung und die Unterhaltsansprüche zu kümmern, sei zwar gleichzeitig erfolgt. Zwischen den Angelegenheiten habe auch ein innerer Zusammenhang bestanden, es liege jedoch keine Gleichartigkeit des Verfahrens vor, da sich die Kindeseltern über die Umgangsregelung geeinigt hätten und bezüglich des Unterhalts die Ansprüche des Kindes vom Antragsteller mit einer Jugendamtsurkunde anerkannt und tituliert worden seien. Beide Angelegenheiten hätten also einen unterschiedlichen Verlauf genommen, so dass hier kostenrechtlich es sich nicht um eine Angelegenheit gehandelt habe.