Zweimal Geschäftsgebühren bei außergerichtlicher Tätigkeit
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Wird ein Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich und später auch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes tätig, wird häufig die Frage streitig, wie viele Geschäftsgebühren angefallen sind und auf welches gerichtliche Verfahren sie sich beziehen, insbesondere, wenn nachfolgend noch ein Hauptsacheverfahren im Raum steht. Der BGH hat im Urteil vom 12.03.2009 - 9 ZR 10/08 - zutreffend entschieden, dass die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren regelmäßig verschiedene Angelegenheiten darstellen, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst. Die Regelung in § 17 Nr. 4b RVG gelte für die Geschäftsgebühren in gleicher Weise wie für die Verfahrensgebühren.