Keine Streitwertbeschwerde zum BGH trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach § 68 Abs. 1 S. 5 i. V.mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Daran ändern auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nichts. Wie der BGH im Beschluss vom 6.10.2009 - VI ZB 19/08 - entschieden hat, besteht eine Bindung des Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt.