Nochmals: "Freiwillige" Speichelprobe wird zum Zwang, § 81h StPO in der Praxis
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
Im Mai 2009 hatte ich hier im Blog das Thema aufgegriffen: Ein Taxifahrer aus Klein Gerau in Hessen war anlässlich einer "cold case"-Mordermittlung nach 19 Jahren zu einer freiwilligen Speichelprobe nach § 81h StPO aufgefordert worden. Als er nicht freiwillig teilnehmen wollte, da er sich nicht vorstellen konnte, weshalb man ihn überhaupt in Betracht zieht, wurde gegen ihn als Tatverdächtiger ermittelt und es erging ein Gerichtsbeschluss (vermutlich nach § 81a StPO). Daraufhin gab der Mann nach und gab seine Probe ab, die negativ ausfiel. Allerdings legte er Beschwerde gegen die Ermittlungsmaßnahme ein.
Heute rief mich der Betreffende an und teilte mir einige Hintergründe mit. Ich habe keinen Anlass, an seiner Darstellung zu zweifeln, muss aber hier vorausschicken, dass ich die "Gegenseite" dazu nicht gehört habe.
Nachdem er herausgefunden habe, um welchen Tatort und welche Tatzeit es ging, habe er seinen damaligen Aufenthaltsort herausgefunden (nach 19 Jahren nicht ganz leicht) - er müsse damals an seiner Arbeitsstelle gewesen sein, nicht am Tatort. Aufzeichnungen darüber seien insofern vorhanden, als er in dem betr. Monat keine Fehlzeiten habe und die Tatzeit mitten in die Arbeitszeit fiel. Er habe auch herausgefunden, wie sein Name in die Akte gelangt sei, was ihm die Polizei auch bestätigt habe: Der Fall sei damals in "Aktenzeichen xy" gelaufen und ein Phantombild sei gezeigt worden. Daraufhin habe sich eine Frau gemeldet, die ihn in dem Phantombild zu erkennen glaubte. Ermittlungen der Polizei habe dies damals nicht veranlasst. Nach 19 Jahren will man aber nun offenbar allen, auch den entferntesten "Spuren" mit der freiwilligen Speichelprobe nachgehen.
Die Polizei sei nach seiner "Weigerung" dann eines Tages bei ihm erschienen mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss (Suche nach Tatbeute aus dem Fall) und einer Anordnung zur DNA-Probe; die Beamten für die Durchsuchung hätten schon bereit gestanden. Ausweg: die "freiwillige" Abgabe der Speichelprobe. Um insbesondere die Durchsuchung zu vermeiden, habe er dann auf Rat seines Anwalts nachgegeben. Mit der Beschwerde wolle er aber die Feststellung der Rechstwidrigkeit erreichen - bislang versucht der Anwalt vergeblich, Akteneinsicht zu bekommen. Zudem wolle er sich aus evtl. Datenbeständen, in denen er möglicherweise als Verweigerer einer Speichelprobe gespeichert sei, löschen lassen. Inzwischen habe er auch schon erhebliche Anwaltskosten investiert.
Wenn es so ist wie geschildert gab es - außer der Angabe der Frau, die ihn auf dem Bild wiedererkannt haben wollte - und der "Verweigerung" der Speichelprobe keine weiteren Anhaltspunkte für einen Tatverdacht. Wenn diese Vorgehensweise Schule macht, ist die "Freiwilligkeit" in § 81h StPO Makulatur.