Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem gravierendem Geschwindigkeitsverstoß
Gespeichert von Carsten Krumm am
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Mal wieder ein kurzer Hinweis auf eine Besprechung von RA Ottheinz Kääb "für lau" aus dem beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht: VG Neustadt, Beschluss vom 12.04.2010 - 3 L 281/10, BeckRS 2010, 48380 = FD-StrVR 2010, 303831. Leitsatz:
Dem Halter eines Fahrzeugs kann das Führen eines Fahrtenbuchs für 18 Monate nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße auch bei einem erstmaligen Tempoverstoß auferlegt werden, wenn dieser mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 59 km/h bei erlaubten 70 km/h gravierend ist. Gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines entsprechenden Behördenbescheids bestehen keine Bedenken.