Keine PKH für den Vergleichsmehrwert
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der Beschluss des LAG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2011 -2 Ta 165/10 - zeigt wieder einmal augenfällig, wie sehr es geboten ist, bei einem Vergleich mit Mehrwert rechtzeitig eine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich zu beantragen. In dem vom LAG Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall hatte das Gericht einen Vergleichsvorschlag den Parteien unterbreitet, welcher den den Vergleichsmehrwert enthaltenden Gegenstand beinhaltete, der betroffene Anwalt nahm zwar zu dem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich schriftsätzlich Stellung, stellte aber keinen ausdrücklichen Prozesskostenhilfeantrag bezüglich des Vergleichsmehrwerts. Für einen konkludenten PKH-Antrag genügten dem LAG Sachsen-Anhalt die besonderen Umstände des Falles ebenfalls nicht.