Großes Missverständnis beim BVerfG
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Das OLG Frankfurt (FamRZ 2011, 489) hatte in einem Verfahren nach § 1666 BGB angeordnet, die bereits begonnene Psychotherapie bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, den das Jugendamt - in Abstimmung mit dem jeweiligen Therapeuten - als erforderlich ansieht.
Die Mutter erhob Verfassungsbeschwerde und das BVerfG (Beschluss vom 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10) gab ihr Recht.
Für eine gerichtliche Auflage an einen Elternteil, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, fehle es an einer klaren und unmissverständlichen Rechtsgrundlage. Eine solche Anordnung lasse sich insbesondere keiner der in § 1666 BGB beispielhaft aufgeführten Maßnahmen zuordnen.
Zu dieser Problematik siehe bereits hier.
Jetzt hat sich die Richterin am OLG Frankfurt Renate Menz zu Wort gemeldet (FamRZ 2011, 452) und ausgeführt, die Entscheidung des BverfG beruhe auf einem offensichtlichen Missverständnis.
Das OLG habe nicht angeordnet, dass die Kindesmutter ihre Therapie fortsetzen solle, ihr sei vielmehr aufgegeben worden, die Therapie des Kindes fortzusetzen. Letzteres dürfte im Hinblick auf § 1666 III BGB verfassungsrechtlich unbenklich sein.
Wenn das, was Frau Menz schreibt, zutrifft, sehe ich für die weitere Karriere des HiWi, der am BVerfG zuständig war, eher schwarz.