Anwaltliche Fehler im Familienrecht - und wie man sie vermeidet (III)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Eheleute streiten sich vor Gericht um Trennungsunterhalt.
Schließlich kommt es zur Einigung und man will einen Vergleich schließen. Die Einigkeit ist so groß, dass man den nachehelichen Unterhalt gleich mitvergleichen will.
Vorsicht: Es gilt § 1585 c BGB:
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Ein Vergleich über den nachehelichen Unterhalt - abgeschlossen im Trennungsunterhaltsverfahren - ist daher formnichtig (vgl. Palandt/Brudermüller § 1585 c BGB RN 5).