Keine Terminsgebühr für kollegialen Austausch?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Man wird den Eindruck nicht los, dass sich die Rechtsprechung mit der Terminsgebühr in der Entstehungsvariante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung äußerst schwer tut. Ein Beispiel ist der Beschluss des LAG Köln vom 16.5.2011- 2 Ta 151/11, wonach ein Telefonat der Prozessbevollmächtigten darüber, dass die bereits einzeln dem Gericht mitgeteilte Zustimmung zur Aussetzung des Verfahrens wegen einer zu erwartenden Klärung durch das BAG die Erledigung des vorliegenden Verfahrens erleichtern werde, die Festsetzung der Terminsgebühr nicht rechtfertigt. Nicht das anwaltliche Gespräch fördere die Erledigung des Verfahrens, sondern die spätere Kenntnis der BAG-Rechtsprechung habe zur erleichterten Erledigung des Prozesses geführt. Ein kollegialer Austausch von Informationen zu beim BAG bereits anhängigen und noch anhängig zu machenden Parallelverfahren erfülle die Voraussetzungen einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung nicht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BGH im Beschluss vom 27.02.2007- XI ZB 39/05- der bereits früher in der Rechtsprechung vorzufindenden Auffassung, die Terminsgebühr in dieser Entstehungsvariante erfordere eine Verhandlung, die in ihrer Struktur einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung entspricht, eine eindeutige Absage erteilt hat.