Klassiker: Gaspistole und Waffenbegriff des § 250 StGB
Gespeichert von Carsten Krumm am
Man denkt eigentlich, gewisse Klassiker des StGB sind schon so "ausgelutscht", dass sie in der Praxis gar nicht mehr vorkommen. So ist das mit der Gaspistole. Jetzt hatte der BGH mal wieder Gelegenheit seine Rechtsprechung zu bekräftigen, wonach sich das Urteil des Tatrichters zu der Frage verhalten muss, ob der Explosionsdruck nach Vorne austritt:
Die Verurteilungen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen und bezüglich des Angeklagten R. darüber hinaus die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes im Fall 1 der Urteilsgründe halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft keine näheren Feststellungen zur Beschaffenheit der von den Angeklagten bei den Taten verwendeten geladenen Schreckschusswaffe getroffen. Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). Hierzu hat der Tatrichter grundsätzlich besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390).
BGH, Beschluss vom 25.7.2012 - 2 StR 138/12