ArbG Berlin zur Kündigung eines drogenabhängigen Busfahrers
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage eines Busfahrers der Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG) gegen die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses abgewiesen.
Der Busfahrer war während seines Dienstes suspendiert worden, nachdem Fahrgäste wegen einer auffälligen Fahrweise die Polizei benachrichtigt hatten. Ein Drogenschnelltest wies auf einen Drogenkonsum während des Dienstes hin. Der Busfahrer räumte in einem Personalgespräch ein, außerhalb des Dienstes Drogen konsumiert zu haben. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).
Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für berechtigt gehalten (Urt. vom 21.11.2012 - 31 Ca 13626/12). Es bestehe angesichts der genannten Umstände der dringende Verdacht, dass der Busfahrer seinen Dienst unter dem Einfluss von Drogen ausgeübt hatte. Dies berechtige den Arbeitgeber angesichts der an Berufskraftfahrer zu stellenden Anforderungen zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.