Arbeitnehmer muss Zeugnis im Betrieb abholen
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Ein Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Für diesen in § 109 GewO geregelten Anspruch hat der Gesetzgeber allerdings keinen Erfüllungsort, also einen Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist, bestimmt. Und auch der Arbeitsvertrag äußert sich in aller Regel nicht zu diesem Punkt. Von daher stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer das Zeugnis im Betrieb abholen muss oder ob er verlangen kann, dass es ihm zugeschickt werde. Die meisten Arbeitnehmer dürften überrascht sein, dass die Rechtsprechung grundsätzlich von einer Holschuld ausgeht. So hat auch das LAG Berlin-Brandenburg (6.2.2013 – 10 Ta 31/33) kürzlich entschieden. Der Leitsatz lautet: „Ein Zeugnis ist am Ende des Arbeitsverhältnisses im Betrieb abzuholen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dieses unzumutbar machen. Wer ohne Abholversuch ein Zeugnis einklagt, hat deshalb in aller Regel die Kosten zu tragen.“ Das LAG verweist zur Begründung auf die allgemeine gesetzliche Regel des § 269 Abs. 1 BGB, wonach immer dann, wenn für eine Leistung ein Ort nicht ausdrücklich bestimmt ist und sich auch nicht aus den Umständen ergibt, der Wohnsitz des Schuldners maßgeblich ist. Bei Leistungen im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben sei Leistungsort der Sitz der Niederlassung des Betriebes (§ 269 Abs. 2 BGB). Das LAG sieht sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG (8.3.1995, NZA 1995, 671). Lediglich in besonderen Ausnahmefällen könne aufgrund von Treu und Glauben etwas anderes geboten sein. Eine solche Ausnahmekonstellation sah es im zu entscheidenden Fall nicht als gegeben an. Die Entscheidung eröffnet dem Arbeitgeber eine letzte Möglichkeit, den Arbeitnehmer, der auf das Zeugnis angewiesen ist, nochmals vorzuführen („antanzen zu lassen“). Dass es ihm ein Leichtes wäre, das Zeugnis per Post (gegen Erstattung der Portokosten) zu schicken, begründet nach der Rechtsprechung keinen Ausnahmefall; wohl aber eine große räumliche Entfernung.