Salvatorische Klauseln sind nicht zu retten
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Das Abziehen von Parkettböden kann auf den Wohnraummieter durch AGB-Klausel nicht abgewälzt werden (BGH v. 13.1.2010 – VIII ZR 48/09). Andererseits könnte sich diese Rechtslage ja doch einmal ändern. Ob der Verfasser einer Klausel das noch erlebt, ist für ihre Beurteilung unerheblich. Deshalb könnte man auf den Gedanken verfallen, in die Klausel aufzunehmen, dass sie derzeit unwirksam ist, aber für den Fall, dass sich die Rechtslage ändert, gelten soll. Der BGH erfasst dieses Phänomen unter dem Begriff der „salvatorischen Klausel“, die in AGB bekanntlich unwirksam sind.
Dennoch formulierte ein Klauselersteller: ", was nach dem heutigen Stand nicht der Fall ist, so dass der Mieter die Versiegelung momentan auch nicht schuldet. Hintergrund dafür, dass dieser Satz dennoch in den Vertrag aufgenommen wird, ist Folgendes: Zunächst ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Gesetzeslage oder die Rechtsprechung ändern könnte[n]. …"
Der BGH hat kurzen Prozess gemacht und die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückgewiesen (BGH v. 5.3.2013 – VIII ZR 137/12).
Schade: damit ist der Weg versperrt, an den Mietvertrag einen zweiten Teil zu hängen, in dem nicht nur ein Vorbehalt für die Änderung der Rechtslage aufgenommen ist, sondern auch weitere Wunschklauseln, die derzeit nicht gebilligt sind.