Basiswissen StGB-BT (vom BGH): Gaspistole als Schusswaffe
Gespeichert von Carsten Krumm am
Ja, das ist mal wieder ein echter Klassiker aus dem Studium: Die Gaspistole. Schusswaffe ist sie nur, wenn sie "nach vorne schießt" - das muss das Tatgericht dann auch bitte so feststellen.
Gas- und Schreckschusswaffen sind nur dann Schusswaffen im straf- und im waffenrechtlichen Sinne, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt. Hierzu hat der Tatrichter grundsätzlich besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausge-setzt werden. Indes genügt das Urteil diesen Anforderungen noch, denn das Landgericht hat festgestellt (UA S. 9), dass die vom Angeklagten für die Tatbegehung zur Verfügung gestellte und von ihm mit zwei Platzpatronen geladene Gaspistole "nach Bauart und Konzept den Hauptzweck hat[te], auch körperliche Verletzungen herbei-zuführen" (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 8/11 mwN).
BGH, Beschluss vom 10.9.2013 - 4 StR 331/13