Wahrung von Ausschlussfristen durch Erhebung der Kündigungsschutzklage
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Viele Arbeits- und Tarifverträge verlangen, dass der Arbeitnehmer Ansprüche innerhalb einer relativ kurzen Frist gegenüber dem Arbeitgeber (ggf. sogar gerichtlich) geltend macht, insbesondere im Falle seines Ausscheidens. Das LAG Niedersachsen hat jetzt entschieden, dass derartige Ausschluss- (Verfall-) Fristen auch durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt sein können:
"Ein Arbeitnehmer macht mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage beim Arbeitsgericht die von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängenden Ansprüche (hier: Urlaubsabgeltung) geltend und wahrt damit eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sowohl für die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung) als auch für die zweite Stufe (gerichtliche Geltendmachung)."
LAG Niedersachsen, Urt. vom 13.08.2013 - 9 Sa 138/13, BeckRS 2013, 72476