Das indische Kind
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Das VG Köln hat entschieden, dass ein in Indien von einer unbekannten Leihmutter geborenes Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit seines biologischen Vaters besitzt.
Das Kind wurde 2010 in Indien von einer unbekannten, nicht in die Geburtsurkunde eingetragenen indischen Leihmutter geboren und reiste kurz nach der Geburt mit seinem biologischen Vater nach Israel ein. Der biologische Vater lebt seit einigen Jahren in Israel und war vor der Geburt des Kindes eine beim Standesamt in Berlin eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Für das Kind beantragte er beim Bundesverwaltungsamt in Köln einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis. Er berief sich auf ein Urteil des Familiengerichts Tel Aviv, das seine Vaterschaft anerkannt habe. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag ab, da ungeachtet der biologischen Abstammung nicht von einer – rechtlichen – Vaterschaft auszugehen sei.
Mit der dagegen gerichteten Klage machte der biologische Vater geltend, er sei nach den maßgeblichen, auch in Deutschland anzuerkennenden israelischen Bestimmungen auch rechtlich der Vater des Kindes, das deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Zur Identität der Leihmutter könne er keine Angaben machen.
Das VG Köln hat die Klage abgewiesen.
Sowohl nach deutschem als auch nach israelischem Recht sei nur von einer biologischen, nicht aber von einer rechtlichen Vaterschaft auszugehen. Da die Identität und der Personenstand der Leihmutter aufgrund der insoweit fehlenden Angaben des Klägers nicht geklärt werden könnten, sei nicht auszuschließen, dass die Leihmutter verheiratet sei. Das von einer verheirateten Frau geborene Kind gelte rechtlich als Kind des Ehemannes der Leihmutter, solange die Vaterschaft des Ehemannes nicht angefochten sei. Auch das vorgelegte Urteil eines israelischen Familiengerichts bestätige nur die biologische, nicht aber die rechtliche Vaterschaft.
VG Köln v. 13.11.13 - 10 K 2043/12 (Pressemitteilung des Gerichts)