Keine Terminsgebühr bei Entscheidung des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren ohne Durchführung eines Erörterungstermins
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 30.07.2014 – 11 WF 965/14 - entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren keine Terminsgebühr nach I Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG, wenn das Familiengericht ohne Durchführung eines Erörterungstermins entscheidet, da § 221 I FamFG eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt. Nach der zutreffenden Auffassung des OLG Nürnberg hat sich an dieser Rechtslage auch durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nichts geändert.