Mindestlohn und Sportvereine – die Diskussion geht weiter
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Ende Februar wollte die Bundesarbeitsministerin einen – der zahlreichen – Streitpunkte zum neuen Mindestlohngesetz entschärfen und verkündete nach einen Treffen mit den Spitzen von Deutschem Olympischen Sportbund (DOSB) und Deutschem Fußball-Bund (DFB) in Berlin, Amateur-Vertragsspieler im deutschen Sport fielen nicht unter das Mindestlohngesetz. Frau Nahles argumentierte: Vertragsspieler bekämen in der Regel eine geringe Aufwandsentschädigung als Minijobber. In diesen Fällen stehe nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern der Spaß an der Sache im Vordergrund. Deshalb könnte man hier nicht von einem klassischen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sprechen. Dies gelte im Übrigen nicht nur für den Fußball, sondern für alle Sportarten mit Vertragsspielern. Eine Beruhigung ist durch dieses Statement der Ministerin hingegen nicht eingetreten. Insbesondere die Vereinigung der Vertragsfußballspieler e.V. (VDV) widerspricht dieser autoritativen Leseanleitung mit beachtlichen Gründen. In der Erklärung der VDV heißt es: „Maßgebend ist nämlich nicht die individuelle Einschätzung einer einzelnen Ministerin, sondern einzig der vom Bundestag beschlossene Gesetzestext in seiner gültigen Fassung. Dieser Gesetzestext sieht keine Ausnahmeregelungen für Vertragsspieler vor, die auf Minijobbasis angestellt sind.“ Und weiter heißt es: „Vertragsspieler sind grundsätzlich Arbeitnehmer mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Es wird von ihnen auch verlangt, dass sie ordnungsgemäß am Spiel- und Trainingsbetrieb teilnehmen. Anderenfalls drohen ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen.“ Schützenhilfe erhält der VDV durch Thomas Hey (Clifford Chance) in einem Beitrag für die FAZ (vom 18.3.2015, S. 16). Hey stellt klar, dass für die Personengruppe „Vertragsamateure“ eine Sonderbehandlung im Mindestlohngesetz nicht vorgesehen ist. Sodann fährt Hey fort: „Fest steht, dass auch die Bundesarbeitsministerin eine Korrektur des Gesetzes nicht einfach so vornehmen kann. Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten, auch für Fußballspieler. Diese Aussage von Andrea Nahles ist rechtlich bedeutungslos. (…) Jede Entscheidung über ein in Kraft befindliches Gesetz erfolgt ausschließlich durch die Judikative. (…). Lücken im Bereich des Amateursports mit ministerieller Lesart auszufüllen ist kein zulässiger Weg.“ Abschließend empfiehlt Hey der Ministerin den richtigen Weg: die Anpassung durch ein Änderungsgesetz. Anderenfalls – so ließe sich hinzufügen – werden die Arbeitsgerichte - vermutlich kaum beeindruckt durch die Aussagen der Ministerin – die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes prüfen.