Nicht ohne meine Begleitperson
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
In einem Umgangsverfahren, das sich in der 2. Instanz befindet, hatte der OLG-Senat einen Anhörungstermin anberaumt und dazu die psychologische Sachverständige, die in erster Instanz ein schriftliches Gutachten erstattet hatte, zur mündlichen Erläuterung und Ergänzung geladen. Zur Terminsvorbereitung hat die Sachverständige den Antragsgegner zu Explorationsgesprächen einbestellt.
Der Antragsgegner wollte diese nur wahrnehmen, wenn ihm das Mitbringen einer Begleitperson gestattet oder Tonaufzeichnungen des Gespräches vorgenommen würden. Er hat zur Begründung angeführt, im erstinstanzlichen Verfahren sei eine Befangenheitsablehnung derselben Sachverständigen daran gescheitert, dass er eine von ihm behauptete unsachliche Äußerung der Sachverständigen nicht habe nachweisen können. Nachdem die Sachverständige die Anwesenheit einer Begleitperson und die Anfertigung einer Tonaufnahme verweigerte, lehnte der Antragsgegner sie erneut als befangen ab und beantragte hilfsweise ihre Ablösung durch einen anderen Sachverständigen.
Das Befangenheitsgesuch wurde abgewiesen. Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen könnten aus deren Verhalten nicht hergeleitet werden, denn eine eindeutige Rechtslage im Sinne einer gefestigten oder gar höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, existiere bisher nicht.
Zugleich wies der Senat die Sachverständige gemäß § 404a Abs. 1 ZPO an, bei den mit dem Antragsgegner durchzuführenden Explorationsgesprächen die Anwesenheit einer von ihm mitgebrachten, sich an den Gesprächen nicht beteiligenden Begleitperson in angemessener Hörweite zuzulassen.
OLG Hamm v. 03.02.2015 – 14 UF 135/14