Mal wieder Poliscan Speed: OLG Düsseldorf findet`s noch immer ok!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Mal wieder eine OLG-Entscheidung zu Poliscan, die dieses System als "standardisiertes Messverfahren" ansieht:
PoliScan Speed ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus zutreffenden Gründen (OLG Düsseldorf u.a. VRR 2010, 116, zuletzt umfassend: Beschluss vom 14.7.2014 - IV-1 RBs 50/14, bei juris; KG Berlin DAR 2010, 331; OLG Frankfurt VRR 2010, 203; OLG Stuttgart DAR 2012, 274; OLG Köln Beschluss vom 30.10.2012 - III-1 RBs 277/12,- juris; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450; OLG Karlsruhe, etwa Beschluss vom 7.5.2014 - 1 (8) SsBs 223/14; zuletzt NZV 2015, 150 ff.) als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. dazu allgemein BGHSt 39, 291 und 43, 277). Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB die Messgenauigkeit sichergestellt ist. Der Verwertbarkeit von mit PoliScan Speed vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen steht danach insbesondere nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014, gerade auch betreffend die vorliegend eingesetzte Softwareversion 1.5.5., aaO; OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.4.2014 - 2 (6) SsRs 116/14; KG aaO; OLG Köln VRS 125, 48; OLG Schleswig aaO). Gleiches gilt für die weiteren, hier auch vom Betroffenen gegen die generelle Zuverlässigkeit des Messgerätes erhobenen Einwände – insbesondere, mit der Zulassung des Gerätes verstoße die PTB gegen ihre eigenen Vorgaben nach PTB-A-18.11, Abschnitt 3.5.4. (heute 3.5.3.) und es bestehe die Gefahr einer Fehlzuordnung der Messung zum „richtigen“ Kfz im dichteren Verkehr – (vgl. hierzu ausführlich: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014, aaO, Rn. 11 ff.). Von einer Klärungsbedürftigkeit kann nach alledem nicht ausgegangen werden.
12
Auch im Übrigen zeigt der Vortrag des Betroffenen keine entscheidungserheblichen, abstraktionsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, da er sich im Weiteren lediglich gegen die fehlerhafte Rechtsanwendung, insbesondere die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht im Einzelfall wendet.
b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenso wenig zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Dieses ist nur dann der Fall, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Bei einer Fehlentscheidung, die sich im Einzelfall auswirkt, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet. Es muss hinzukommen, dass sie in einer grundsätzlichen Frage getroffen ist, dass sie schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsanwendung auslösen würde oder dass ohne die höchstrichterliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in gleich gelagerten Fällen zu rechnen ist (vgl. Göhler, a.a.O., § 80, Rn. 4f.). Diese Voraussetzungen sind hier schon mit Rücksicht auf die dargestellte einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur Einordnung des Messgerätes PoliScan Speed Vitronic nicht und auch sonst nicht ersichtlich. Ist eine maßgebliche Rechtsfrage nämlich bereits höchstrichterlich- bzw. obergerichtlich entschieden, scheidet eine Zulassung aus, wenn das betroffene Amtsgericht sich – wie vorliegend der Fall – im Einklang mit der höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheidung befindet (vgl. KK-Senge, OWiG, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 15). Nicht entgegensteht, dass dem Messverfahren die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren in der Instanzrechtsprechung teilweise versagt worden ist (vgl. überdies zur Entscheidung des AG Emmendingen, 5 OWi 530 Js 24840/12 vom 26.2.204 nun die Entscheidung OLG Karlsruhe, NZV 2015, 150 ff.).
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2015 - IV-3 RBs 15/15