Der neue § 611a BGB - Arbeitnehmerbegriff
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Vor kurzem ist an dieser Stelle über den ersten Referentenentwurf berichtet worden, der in einem neuen § 611a BGB einen Kriterienkatalog enthielt. Dieser war allseits auf scharfe Kritik gestoßen. Der nun vorgelegte neue „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ – derzeit allerdings von der CSU blockiert - beschreitet in dieser Frage einen anderen Weg. Man beschränkt sich auf die (wörtliche) Wiedergabe der Rechtsprechung des BAG zum Begriff des Arbeitnehmers. Der neue § 611a BGB soll wie folgt gefasst werden:
„§ 611a
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines an-deren zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vor-zunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“
In der Begründung hierzu heißt es auszugsweise:
„Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch vermeintlich selbstständige Tätigkeiten verhindert und die Rechtssicherheit der Verträge erhöht werden. Dazu legt die Vorschrift des § 611a BGB unter wörtlicher Wiedergabe der Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, wer Arbeitnehmer ist.“
Ob man diesem selbst gesetzten Ziel damit näher kommt, darf bezweifelt werden. Die jetzt vorgeschlagene Regelung richtet im Gegensatz zum Vorgängerentwurf jedenfalls keinen Schaden an. Etwas unbedacht ist die Formulierung, dass sich das Weisungsrecht auch auf die Dauer der Tätigkeit erstrecken kann. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, da das Volumen der Arbeitszeit regelmäßig im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgelegt ist. Flexibilisierungen in diesem Bereich bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung und haben Ausnahmecharakter.