Meinungsumschwung bei Prozesskostenhilfe und Abschluss eines Mehrvergleichs
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Mit dem LAG Baden-Württemberg im Beschluss vom 27.04.2016 - 5 Ta 118/15 - hat ein weiteres LAG seine bisher entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben und eine Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert gemäß VV 1000 RVG mit dem Satz von 1,5 auch dann zugebilligt, wenn Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat. Zutreffend billigte das LAG Baden-Württemberg in diesen Fällen auch die Erstattung einer 0,8-fachen Differenzverfahrensgebühr und einer 1,5-fachen Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert aus der Staatskasse zu.