Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Sowohl in der Rechtsprechung des EuGH als auch derjenigen des BAG bestanden Differenzen darüber, ob Teilzeitbeschäftigte (tarifliche) Überstundenzuschläge bereits dann beanspruchen können, wenn sie ihre persönliche wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, oder erst dann, wenn die für Vollzeitbeschäftigte einschlägige regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird. Während der 6. Senat schon im Frühjahr 2017 die erstgenannte Auffassung präferierte (BAG, Urt. vom 23.3.2017 - 6 AZR 161/16, NZA-RR 2018, 45), war der 10. Senat nur fünf Wochen später noch gegenteiliger Auffassung (BAG, Urt. vom 26.4.2017 - 10 AZR 589/15, NZA 2017, 1069). Nachdem Inken Gallner im Oktober 2017 aus dem 6. Senat ausgeschieden ist und den Vorsitz des Zehnten übernommen hat (Pressemitteilung hier), hat dieser Senat die erste Gelegenheit genutzt, sich der Rechtsprechung des 6. Senats anzuschließen und seine frühere Auffassung aufzugeben:
Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
BAG, Urt. vom 19.12.2018 - 10 AZR 231/18, BeckRS 2018, 33789