Konkludent gestellte PKH-Bewilligungsanträge sind gefährlich
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Kategorie:
Das Institut eines „konkludent“ gestellten PKH-Antrages ist durchaus anwaltsfreundlich, sichert es doch die anwaltliche Vergütung beim Abschluss eines Mehrvergleichs aus der Staatskasse - ist aber auch tückisch! Dies zeigt exemplarisch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.6.2019 - 26 Ta (Kost) 6046/19, da, wenn das Gericht über einen konkludent gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Bewilligungsbeschluss nicht entschieden hat, die den PKH-Antrag stellende Partei fristgemäß eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO, d. h. in 2-Wochenfrist, beantragen muss.