Konkludent gestellte PKH-Bewilligungsanträge sind gefährlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.07.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1986 Aufrufe

Das Institut eines „konkludent“ gestellten PKH-Antrages ist durchaus anwaltsfreundlich, sichert es doch die anwaltliche Vergütung beim Abschluss eines Mehrvergleichs aus der Staatskasse - ist aber auch tückisch!  Dies zeigt exemplarisch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.6.2019 - 26 Ta (Kost) 6046/19, da, wenn das Gericht über einen konkludent gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Bewilligungsbeschluss nicht entschieden hat, die den PKH-Antrag stellende Partei fristgemäß eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO, d. h. in 2-Wochenfrist, beantragen muss.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen