BfDI: Personenbezogenes Webtracking nur mit Einwilligung - es drohen Bußgelder
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Der BfDI und auch Landesdatenschutzbeauftragte haben noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass personenbezogenes Tracking über eingebundene Drittanbieter einer expliziten Einwilligung bedarf.
"Wer Angebote einbindet, die wie zum Beispiel Google Analytics rechtlich zwingend eine Einwilligung erfordern, muss dafür sorgen, von seinen Websitenutzern eine datenschutzkonforme Einwilligung einzuholen. Dass dies nicht mit einfachen Informationen über sogenannte Cookie-Banner oder voraktivierte Kästchen bei Einwilligungserklärungen funktioniert, sollte hoffentlich mittlerweile jedem klar sein. Jeder Websitebetreiber sollte sich daher genau damit auseinandersetzen, welche Dienste bei ihm eingebunden sind und diese notfalls deaktivieren, bis er sichergestellt hat, dass ein datenschutzkonformer Einsatz gewährleistet werden kann.“
Vgl: Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien vom März 2019: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OH_TMG.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Lesenswert dazu auch der Aufsatz von Rauer/Ettig: ZD 2018, 255. ff - Rechtskonformer Einsatz von Cookies.
Welche Erfahrungen haben sie mit der Einbindung von Drittanbietern beim Tracking und der praktischen Umsetzung der Vorgaben (vgl. ZD 2011, 3 und ZD 2017, 460)?