Ein erster Schritt zur digitalen Betriebsratsarbeit: Bundesregierung will befristete Änderung des BetrVG
Gespeichert von Martin Biebl am
Die massiven Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie stellen auch die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Betriebsräten vor Probleme. Auch der Arbeitgeber ist von der Situation unmittelbar betroffen, weil das Risiko eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses weitreichende Folgen hat. Man denke nur daran, dass eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit aus formellen Gründen wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats unwirksam ist. Die Kurzarbeit wäre nicht wirksam eingeführt und es würden sich zahlreiche Probleme und Risiken bei der Rückabwicklung ergeben.
Die Bundesregierung will diese Situation nun entschärften und hat Änderungen des BetrVG auf den Weg gebracht (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/betriebliche-mitbestimmung-1739914). Geht es nach den Vorstellungen der Regierungsparteien, sollen die Änderungen noch im April und verabschiedet werden und dann rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten, also auch bereits gefasste Beschlüsse heilen können. Durch die Neuregelung sollen Betriebsräte die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. So sollen Präsenzsitzungen vermieden werden, ohne dass dadurch die Handlungsfähigkeit des Gremiums reduziert wird.
Der Entwurf der Regierungsparteien für einen Formulierungsvorschlag zur befristeten Änderung des BetrVG im Wortlaut (Auszug):
„§ 129
Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats,
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugendund
Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels
Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte
vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung
ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer
ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz
1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller
Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass
nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung
nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“‘