Skyliners müssen Basketballprofi nicht freigeben
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen bekannter Spitzensportler ziehen regelmäßig große Aufmerksamkeit auf sich – so auch der Fall des bei den Skyliners Frankfurt unter Vertrag stehenden Basketballprofi Nolan Adekunle. Dem Engagement des Spielers bei den Skyliners liegt ein sog. Fördervertrag zugrunde, der von ihm und den zu dieser Zeit noch in der 1. Basketball-Bundesliga spielenden Skyliners im August 2022 unterschrieben worden ist. Darin haben sich der Spieler und der Klub auf eine Vertragslaufzeit bis zum 30. Juni 2024 sowie darauf verständigt, dass der Vertrag auch für die 2. Basketball-Bundesliga gilt. Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sieht der Vertrag nicht vor. Nach dem Abstieg der Skyliners in die 2. Basketball-Bundesliga möchte Adekunle ein Angebot des Erstligisten Niners Chemnitz annehmen. Vor diesem Hintergrund erklärte er mit Schreiben vom 31. Mai 2023 zum 30. Juni 2023 eine Kündigung. Diese hat er u.a. darauf gestützt, dass keine wirksame Befristung vorliege und der Vertrag zudem unter der Bedingung abgeschlossen worden sei, dass die Mannschaft in der 1. Basketball-Bundesliga spiele. Außerdem hat er geltend gemacht, seine Vergütung bei den Skyliners liege weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn, so dass er auch einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gehabt habe. In diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren hat er die Vertragsbeendigung zum 30. Juni 2023 und die Freigabe seiner Spielerlizenz durch die Skyliners geltend gemacht.
Das Hessische LAG (18.10.2023 - 6 SaGa 882/23, BeckRS 2023, 28831) hat - wie schon zuvor das Arbeitsgericht Frankfurt am Main - den Antrag Akedunles auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der zwischen dem Spieler und den Skyliners abgeschlossene Fördervertrag wirksam befristet worden (Eigenart der Arbeitsleistung, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG) und eine ordentliche Kündigung mangels entsprechender Vereinbarung daher ausgeschlossen sei (§ 15 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Außerdem hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Spieler ausdrücklich nur eine fristgerechte und ordentliche Kündigung erklärt habe und ein Wille für eine außerordentliche Kündigung nicht ersichtlich sei. Im Übrigen sei der gerügte Mindestlohnverstoß nach der Entscheidung des Gerichts nicht ohne weitere Anhaltspunkte als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet.